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Umschulden mit zweitem Kreditnehmer

Was Mithaftung rechtlich bedeutet, warum der Anteil im Innenverhältnis nichts an der Haftung nach außen ändert und was passiert, wenn ihr euch trennt.

Eine zweite Person im Vertrag kann die Entscheidung kippen — zu zweit steht mehr Einkommen dahinter. Sie kippt aber auch die Haftung, und zwar vollständig und für beide. Wer das erst beim Streit erfährt, erfährt es zu spät.

Mithaftung heißt: jeder schuldet alles

Zwei Kreditnehmer in einem Vertrag sind Gesamtschuldner. § 421 BGB sagt, was das bedeutet: Jeder ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger darf sie aber nur einmal fordern — und er kann sie nach seinem Belieben von jedem ganz oder zu einem Teil verlangen. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben beide verpflichtet.

Drei Folgerungen, die regelmäßig überraschen:

Es gibt keine Hälften nach außen. „Ich hafte nur für 50 %” ist bei einem gemeinsamen Kredit falsch. Der Kreditgeber kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt — und er wird die Person wählen, bei der etwas zu holen ist.

Wer zahlt, ist dem Gläubiger egal. Ob das Geld von einem oder von beiden kommt, spielt für den Vertrag keine Rolle.

Der Vertrag endet nicht durch Trennung. Eine Trennung, eine Scheidung, ein Auszug — nichts davon berührt den Kreditvertrag. Er wurde mit der Bank geschlossen, nicht miteinander.

Der Ausgleich untereinander

Was nach außen gilt, gilt nicht im Innenverhältnis. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Und: Kann von einem der Anteil nicht erlangt werden, tragen die übrigen den Ausfall.

Zahlt einer allein, geht nach § 426 Abs. 2 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den anderen insoweit auf ihn über. Du stehst also nicht mit leeren Händen da — du hast einen Anspruch. Nur: Ein Anspruch ist kein Geld. Er muss durchgesetzt werden, notfalls vor Gericht, gegen jemanden, mit dem du gerade im Streit liegst.

Das „soweit nichts anderes bestimmt ist” ist der Hebel. Eine abweichende Aufteilung lässt sich vereinbaren — schriftlich, datiert, von beiden unterschrieben. Sie wirkt zwischen euch, nicht gegenüber der Bank. Wer den Kredit überwiegend für sich aufnimmt, sollte das festhalten, bevor er unterschreibt.

Was es rechnerisch bringt

Der Vorteil liegt nicht im Zinssatz — der Libre-Kredit hat einen anfänglichen Sollzinssatz von 15,62 % p.a., unabhängig von der Zahl der Kreditnehmer. Der Vorteil liegt in der Prüfung nach § 505a Abs. 1 BGB: Geprüft wird die Tragfähigkeit, und die hängt an Einkommen minus Verpflichtungen.

Zwei Haushalte mit je 10.000 € Kreditbedarf über 72 Monate:

NettoeinkommenRateAnteil der Rate am Einkommen
Eine Person1.800 €214,83 €11,9 %
Zwei Personen3.200 €214,83 €6,7 %

Die Rate ist identisch. Was sich ändert, ist ihr Gewicht. Deshalb kann ein gemeinsamer Antrag durchgehen, wo ein einzelner scheitert — nicht weil zwei Unterschriften mehr wert sind, sondern weil die Quote stimmt.

Der Umkehrschluss gilt genauso: Bringt die zweite Person eigene laufende Verpflichtungen mit, kann der gemeinsame Antrag schlechter dastehen als der einzelne. Beide Seiten werden geprüft, beide Seiten zählen.

Beide stehen in der Auskunftei

Ein gemeinsamer Kredit wird bei beiden Kreditnehmern eingetragen, mit dem vollen Betrag, nicht mit der Hälfte. Für beide ist er damit eine bestehende Verpflichtung, die bei jedem künftigen Antrag mitzählt — beim Autokredit, beim Handyvertrag, bei der Wohnungsbewerbung.

Wer in absehbarer Zeit selbst etwas finanzieren will, sollte das einrechnen. Und Zahlungsstörungen treffen ebenfalls beide, auch die Person, die pünktlich gezahlt hat.

Der Trennungsfall

Hier wird es unangenehm, und hier hilft nur Vorbereitung.

Ein Kreditnehmer kann nicht einseitig aussteigen. Eine Entlassung aus der Haftung braucht die Zustimmung des Kreditgebers. Die wird er nur geben, wenn die verbleibende Person den Kredit allein tragen kann — und genau das wird neu geprüft. Ist das Ergebnis negativ, bleibt es bei der Mithaftung.

Kündigen hilft nicht. Den Vertrag „aufzukündigen” beendet ihn nicht; er ist gemeinsam geschlossen. Was möglich ist: die vollständige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB — also Ablösung, notfalls durch eine Umschuldung auf einen Namen. Dafür muss diese Person allein die Prüfung bestehen.

Das Konto ist der erste Konflikt. Läuft die Rate über ein gemeinsames Konto, das aufgelöst wird, platzt die nächste Lastschrift. Ein Rückstand entsteht in Tagen, die Folgen bleiben Jahre. Regelt das zuerst, vor allem anderen.

Die drei Fragen, die vorher geklärt gehören: Wer zahlt ab wann? Über welches Konto? Und was passiert, wenn einer ausfällt?

Wann eine zweite Person sinnvoll ist — und wann nicht

Sinnvoll, wenn beide vom Kredit profitieren: gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Verbindlichkeiten, gemeinsame Planung. Dann entspricht die gesamtschuldnerische Haftung der Wirklichkeit.

Nicht sinnvoll als Gefälligkeit. Wer „nur mitunterschreibt”, damit es klappt, haftet genauso vollständig wie der, der das Geld bekommt — und hat den Eintrag in der eigenen Auskunftei. Wer darum gebeten wird, sollte zwei Fragen stellen: Könnte ich die Rate allein tragen, wenn es sein müsste? Und was ist der Grund, dass es allein nicht reicht?

Fällt die Antwort auf die erste Frage nein aus, ist die Unterschrift keine Hilfe, sondern eine Verdopplung des Problems.

Quellen

  • § 421 BGB — Gesamtschuldner, Leistungspflicht jedes Einzelnen — gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html
  • § 426 Abs. 1 BGB — Ausgleichung zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist — gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html
  • § 426 Abs. 2 BGB — Forderungsübergang auf den zahlenden Gesamtschuldner — gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html
  • § 505a Abs. 1 BGB — Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss — gesetze-im-internet.de/bgb/__505a.html
  • Alle Beträge dieses Beitrags nachgerechnet in tests/artikel-zahlen.spec.ts — Repository librekredit_website, Stand 22.09.2026

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