Lassen sich Inkassoforderungen mitumschulden?
Manchmal ja — aber erst prüfen, ob Forderung und Kosten berechtigt sind. Was § 13a RDG verlangt, welche Gebühren zulässig sind und warum du nichts unterschreiben solltest.
Ja, Inkassoforderungen lassen sich in eine Umschuldung einbeziehen — sie sind am Ende Geldforderungen wie jede andere. Die Frage ist nur, ob du das solltest, und die Antwort hängt an drei Prüfungen, die vor jeder Zahlung kommen.
Erst prüfen, dann zahlen, dann erst umschulden
Wer eine Inkassoforderung in einen Kredit überführt, macht sie unumkehrbar. Das Geld ist geflossen, der Einwand ist weg, und du zahlst sie über Jahre ab. Bevor das passiert, gehören drei Dinge geklärt.
1. Steht überhaupt fest, was du schuldest?
§ 13a Abs. 1 RDG verpflichtet das Inkassounternehmen, dir schon mit der ersten Zahlungsaufforderung in klarer und verständlicher Textform mitzuteilen:
- Name oder Firma des Auftraggebers und dessen Anschrift
- worauf die Forderung beruht — bei einem Vertrag dessen wesentliche Umstände
- wie sich geltend gemachte Zinsen berechnen, und einen gesonderten Hinweis, wenn ein höherer als der gesetzliche Verzugszins verlangt wird
- die Inkassokosten aufgeschlüsselt, samt Angabe zur Umsatzsteuer
- ob deine Anschrift auf anderem Weg als über den Gläubiger ermittelt wurde
- die zuständige Aufsichtsbehörde
Fehlt etwas davon, verlange es schriftlich nach. Nach § 13a Abs. 2 RDG musst du diese Angaben auf Verlangen unverzüglich bekommen.
2. Sind die Kosten der Höhe nach zulässig?
§ 13e RDG begrenzt die erstattungsfähigen Inkassokosten auf die Vergütung, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit verlangen könnte. Seit dem
- Oktober 2021 gelten dafür deutlich niedrigere Sätze als früher: Nach Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr bei unbestrittenen Forderungen 0,9 — und nur 0,5, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt, typischerweise also wenn auf die erste Zahlungsaufforderung hin gezahlt wird. Mehr als 0,9 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war; die Obergrenze liegt bei 1,3.
Was das in Euro heißt, bei einer Forderung von 450 € — Wertstufe bis 500 €, Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 51,50 €, zuzüglich Auslagenpauschale von 20 %, höchstens 20 €:
| Gebührensatz | Gebühr | Auslagen | Summe |
|---|---|---|---|
| 0,5 (einfacher Fall) | 25,75 € | 5,15 € | 30,90 € |
| 0,9 (Regelfall) | 46,35 € | 9,27 € | 55,62 € |
| 1,3 (Obergrenze) | 66,95 € | 13,39 € | 80,34 € |
Zwischen der niedrigsten und der höchsten Stufe liegen 49,44 €. Wenn auf deiner Rechnung 1,3 steht und der Fall war ein Standardfall, ist das der Betrag, den du bestreiten kannst.
Bei Kleinstforderungen greift eine Sonderregel: Für Inkassodienstleistungen bei unbestrittenen Forderungen mit einem Gegenstandswert bis 50 € beträgt die Gebühr nach § 13 Abs. 2 RVG abweichend nur 31,50 €. Bei einem einfachen Fall sind das 15,75 € plus 3,15 € Auslagen, zusammen 18,90 € — nicht die 70 € oder 80 €, die früher üblich waren.
Umsatzsteuer darf dir nur belastet werden, soweit der Gläubiger sie nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auch das muss nach § 13a Abs. 1 RDG offengelegt werden.
3. Ist die Forderung noch durchsetzbar?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Rechnung aus dem Jahr 2021 ist damit regelmäßig seit dem 31. Dezember 2024 verjährt.
Aber: Ist die Forderung rechtskräftig festgestellt oder liegt ein vollstreckbarer Titel vor — etwa ein Vollstreckungsbescheid —, verjährt sie nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB erst nach dreißig Jahren. Das ist der Unterschied, auf den es ankommt.
Die Falle: das Schuldanerkenntnis
§ 13a Abs. 4 RDG verpflichtet das Inkassounternehmen, dich zu warnen, wenn es ein Anerkenntnis der Forderung verlangt: dass du damit in der Regel Einwendungen verlierst, die dir zu diesem Zeitpunkt zustehen — etwa dass die Forderung nicht besteht, bereits erfüllt oder verjährt ist.
Diese Warnung gibt es aus einem Grund. Eine Ratenzahlungsvereinbarung enthält häufig ein solches Anerkenntnis. Wer eine verjährte Forderung in Raten abzahlt, hat sie damit womöglich wieder durchsetzbar gemacht. Nach § 13a Abs. 3 RDG muss dich das Unternehmen außerdem vorab in Textform über die Kosten informieren, die durch eine Raten- oder Stundungsvereinbarung entstehen.
Unterschreibe nichts, bevor Punkt 1 bis 3 geklärt sind.
Die Zinsrechnung spricht gegen das Umschulden
Angenommen, die 450 € sind berechtigt und nicht verjährt. Was kostet es, sie liegen zu lassen, und was kostet es, sie mitzunehmen?
Der Verzugszins beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 sind das 6,52 % p. a., auf 450 € also 29,34 € im Jahr oder 2,45 € im Monat.
Dieselben 450 € über 72 Monate zu 15,62 % Sollzins anfänglich kosten 246 € Zinsen. Das entspricht 8,4 Jahren Verzugszins. Rein rechnerisch lohnt sich das Mitumschulden einer Inkassoforderung also fast nie.
Warum man es trotzdem tut
Der Grund ist nicht der Zinssatz, sondern das, was am Ende der Eskalation steht. Eine offene Forderung bleibt selten offen: Es folgt der Mahnbescheid, danach der Vollstreckungsbescheid — und mit ihm dreißig Jahre Verjährung, weitere Kosten und der Zugriff auf Konto und Einkommen.
Wer diese Kette anhalten will, zahlt dafür einen Zinsaufschlag. Das ist eine vertretbare Entscheidung, solange sie bewusst getroffen wird: Du kaufst nicht Zinsersparnis, sondern das Ende des Verfahrens.
Zwei Einschränkungen bleiben:
Offene Inkassoforderungen erschweren die Umschuldung selbst. Sie tauchen in der Kreditwürdigkeitsprüfung auf und sind für jeden Kreditgeber ein Warnsignal. Es ist nicht selten, dass genau der Posten, den man ablösen möchte, die Ablösung verhindert.
Ab einer gewissen Zahl hilft kein Kredit mehr. Wenn mehrere Inkassoverfahren gleichzeitig laufen, ist eine kostenlose Schuldnerberatung der richtige Weg — nicht der nächste Antrag.