Kredit ablösen: wie die Ablösung abläuft
Wer wem wann überweist, warum du das Geld meist nicht selbst siehst und welche vier Stellen schiefgehen können — der Ablauf einer Umschuldung Schritt für Schritt.
Die meisten stellen sich eine Umschuldung so vor: Das Geld kommt aufs Konto, man überweist es an die alten Gläubiger, fertig. So läuft es in der Regel nicht — und das ist gut so, denn der übliche Weg schützt dich vor dem teuersten Fehler, den man bei einer Umschuldung machen kann.
Der übliche Weg: das Geld geht direkt weiter
Bei einer Umschuldung zahlt der neue Kreditgeber in aller Regel direkt an die abzulösenden Gläubiger aus. Du bekommst nur den Teil aufs eigene Konto, der über die Ablösesummen hinausgeht — falls du mehr aufgenommen hast als zur Ablösung nötig war.
Der Grund ist nicht Misstrauen, sondern Rechenlogik. Eine Umschuldung senkt die monatliche Belastung nur dann, wenn die alten Verträge tatsächlich verschwinden. Bleibt auch nur einer offen, hast du nicht umgeschuldet, sondern einen weiteren Kredit aufgenommen — mit einer zusätzlichen Rate statt einer niedrigeren. Der Direktweg schließt das aus.
Praktisch heißt das:
- Du benennst im Antrag jeden Vertrag, der abgelöst werden soll, mit Gläubiger, Vertrags- oder Darlehensnummer, IBAN und Ablösesumme
- Der neue Kreditgeber überweist an jeden dieser Gläubiger einzeln
- Jede Überweisung trägt die Vertragsnummer im Verwendungszweck
Der letzte Punkt sieht nach Formalie aus und ist der häufigste Fehlerpunkt. Mehr dazu weiter unten.
Der Zeitplan
Zwischen Zusage und tatsächlich geschlossenen Altverträgen liegen mehrere Wochen. Die Reihenfolge ist immer dieselbe:
| Schritt | Wer handelt | Was dabei passiert |
|---|---|---|
| Antrag und Prüfung | Kreditgeber | Kreditwürdigkeitsprüfung, Unterlagen |
| Zusage und Vertrag | beide | Vertragsschluss, Widerrufsfrist beginnt |
| Ablösesummen | du | Stichtagsgenaue Beträge bei den Altgläubigern anfordern |
| Auszahlung | neuer Kreditgeber | Direktüberweisung an jeden Altgläubiger |
| Verbuchung | Altgläubiger | Gutschrift, Endabrechnung, Vertrag geschlossen |
| Meldung | Altgläubiger | Erledigtmeldung an die Auskunftei |
Die beiden Schritte, die du selbst in der Hand hast, sind die Ablösesummen und die Vollständigkeit deiner Angaben. Alles andere ist Wartezeit.
Der Stichtag ist das ganze Problem
Eine Ablösesumme gilt zu einem Datum, nicht allgemein. Bis zum Ablösetag laufen die Zinsen des alten Vertrags weiter. Kommt die Überweisung später an als im Schreiben angenommen, fehlen ein paar Euro — und der alte Vertrag ist nicht erledigt, sondern minimal offen.
Ein offener Restbetrag von 4,17 € ist kein Geldproblem. Er ist ein Vertragsproblem: Der Altvertrag läuft formal weiter, die Erledigtmeldung an die Auskunftei unterbleibt, und die nächste Lastschrift kann trotzdem abgebucht werden. Deshalb sind zwei Dinge üblich und sinnvoll:
Ablösesumme mit Puffer anfordern. Lass dir den Betrag zu einem Stichtag nennen, der zwei bis drei Wochen in der Zukunft liegt, und frag zusätzlich nach dem Tageszins. Dann lässt sich ein späterer Eingang ausrechnen statt raten.
Nach der Auszahlung nachfassen. Nicht beim neuen Kreditgeber — der hat überwiesen —, sondern bei jedem Altgläubiger: Ist der Betrag eingegangen, ist der Vertrag geschlossen, kommt eine Endabrechnung?
Was der alte Kreditgeber dir noch schuldet
Zwei Ansprüche werden bei der Ablösung regelmäßig übersehen.
Die Kostenermäßigung nach § 501 Abs. 1 BGB. Zahlst du vorzeitig zurück, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten, die auf die verbleibende Laufzeit entfallen. Laufzeitabhängige Kosten, die du vorab bezahlt hast, sind anteilig zurückzugeben. Das ist kein Entgegenkommen, sondern Gesetz.
Die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 3 BGB. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, und höchstens 0,5 %, wenn zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung nicht mehr als ein Jahr liegt. Zusätzlich darf die Entschädigung nie höher sein als die Sollzinsen, die in dieser Zeit noch angefallen wären. Steht in der Abrechnung mehr, rechne nach.
Dazu kommt ein Detail, das kaum jemand prüft: Nach § 502 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Entschädigung fehlen. Ein Blick in den alten Vertrag kann also die ganze Position streichen.
Wenn ein Gläubiger mehrere Forderungen hat
Häufiger Fall: Dieselbe Bank hält den Ratenkredit und den überzogenen Dispo. Dann entscheidet nicht die Bank, welche Schuld die Überweisung tilgt, sondern du — durch eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB. Es genügt, im Verwendungszweck oder im Begleitschreiben eindeutig zu benennen, welcher Vertrag gemeint ist.
Fehlt diese Bestimmung, greift die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB: zuerst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die mit der geringeren Sicherheit, dann die für dich lästigere, dann die ältere. Das führt oft zu einem brauchbaren Ergebnis — aber eben zufällig. Wer will, dass der 15,9-Prozent-Dispo zuerst verschwindet und nicht der Ratenkredit mit 6 %, sagt es ausdrücklich.
Der Punkt betrifft nur mehrere Forderungen desselben Gläubigers. Bei verschiedenen Banken stellt sich die Frage nicht.
Die Widerrufsfrist läuft parallel
Der neue Kreditvertrag ist ein Verbraucherdarlehensvertrag; du kannst ihn nach § 355 BGB binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft, während die Ablösungen bearbeitet werden.
Das ist unbequem, aber kein Widerspruch: Widerrufst du, sind die alten Kredite unter Umständen bereits abgelöst, und die Rückabwicklung betrifft dann nur das Verhältnis zum neuen Kreditgeber — das ausgezahlte Geld ist zurückzuzahlen. Wer ernsthaft überlegt zu widerrufen, sollte das tun, bevor die Auszahlung läuft, nicht danach.
Die vier Stellen, an denen es schiefgeht
Ein vergessener Vertrag. Der kleine Ratenkauf, der nicht im Antrag stand, läuft weiter. Die Gesamtbelastung sinkt nicht wie gerechnet. Deshalb gilt: erst alle Verträge auflisten, dann rechnen — nicht umgekehrt.
Eine falsche IBAN oder Vertragsnummer. Die Überweisung kommt an, wird aber nicht zugeordnet und liegt als unklarer Zahlungseingang. Aus Sicht des Altgläubigers ist nichts passiert.
Eine Lastschrift, die weiterläuft. Zwischen Ablösung und Vertragsschluss kann die nächste Rate noch abgebucht werden. Kündige Einzugsermächtigungen erst, wenn der Vertrag bestätigt geschlossen ist — sonst entsteht ein Rückstand aus einer Rate, die eigentlich erledigt war. Zuviel gezahlte Beträge kommen über die Endabrechnung zurück.
Die fehlende Erledigtmeldung. Auskunfteien erfahren vom Abschluss eines Vertrags nur, wenn der Gläubiger es meldet. Das dauert Wochen und geschieht nicht immer von selbst. Prüfe einige Wochen nach der Ablösung, ob die alten Verträge als erledigt geführt werden — und hake nach, wenn nicht.
Was am Ende auf dem Tisch liegen sollte
Für jeden abgelösten Vertrag: eine Endabrechnung mit dem Ablösedatum, dem gezahlten Betrag und dem Saldo null. Für den neuen Vertrag: der Tilgungsplan mit der ersten Fälligkeit. Erst wenn beides vorliegt, ist die Umschuldung abgeschlossen — nicht schon mit der Auszahlung.