Minikredit: was die Expressgebühr wirklich kostet
Der beworbene Effektivzins ist zweistellig, mit Expressauszahlung wird er dreistellig. Warum das legal ist, wo es im Gesetz steht und was sich im November ändert.
Es ist die Kreditform mit der größten Lücke zwischen beworbenem und tatsächlichem Preis — und diese Lücke ist nicht illegal. Sie steht so im Gesetz.
Was ein Minikredit ist
Kein Rechtsbegriff. Rechtlich ein gewöhnlicher Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB, wirtschaftlich ein sehr kleiner und sehr kurzer: typisch 100 bis 3.000 € über 15 Tage bis 6 Monate.
Zwei Ausnahmen des § 491 Abs. 2 BGB halten einen Teil dieser Verträge bis heute ganz aus dem Verbraucherkreditrecht heraus: Beträge unter 200 € und Rückzahlung binnen drei Monaten bei nur geringen Kosten. Beide entfallen am 20. November 2026.
Der beworbene Preis
Zwei typische Anbieter, Stand September 2026:
| Anbieter A | Anbieter B | |
|---|---|---|
| Sollzins | 10,60 % | 12,50 – 13,00 % |
| Beworbener Effektivzins | 11,13 % | 13,40 – 13,60 % |
| Beispiel | 500 € über 3 Monate, Zinsbetrag 11,62 € | 400 € über 1 Monat, Rückzahlung 404,18 € |
| Auszahlung im Standard | 8 – 10 Arbeitstage | 5 Werktage |
Das sieht harmlos aus. 11,62 € Zinsen auf 500 € sind harmlos.
Der tatsächliche Preis
Die Standardauszahlung dauert acht bis zehn Arbeitstage. Wer einen Minikredit aufnimmt, hat selten zwei Wochen Zeit. Also gibt es eine schnellere Variante, und die kostet extra:
- Anbieter A: ein Paket für 69 € im Monat, Bearbeitung unter 24 Stunden.
- Anbieter B: 39 € für die Auszahlung binnen 24 Stunden bei einem 100-€-Kredit.
Damit ändert sich alles.
Beispiel A — 500 € über drei Monate: Ohne Paket 11,62 € Kosten. Mit Paket kommen 3 × 69 € = 207 € dazu, Gesamtkosten also 218,62 €. Das sind 43,7 % der Kreditsumme in drei Monaten und entspricht rund 844 % effektivem Jahreszins — etwa das 76-Fache des beworbenen Werts.
Beispiel B — 100 € mit 39 € Expressgebühr: Bei 60 Tagen Laufzeit sind das rund 645 % effektiv im Jahr. Bei 30 Tagen liegt der Wert im vierstelligen Bereich.
Warum das legal ist
Die Antwort steht in § 16 PAngV, und sie ist unangenehm präzise.
Absatz 3 zieht in die Gesamtkosten des Kredits nur Kosten ein, die Voraussetzung für die Kreditgewährung sind. Absatz 4 nimmt Kosten für Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung sind, ausdrücklich heraus.
Eine Expressauszahlung ist keine Voraussetzung dafür, den Kredit zu bekommen. Sie ist eine wählbare Zusatzleistung. Also fließt sie nicht in den beworbenen effektiven Jahreszins ein — obwohl sie ihn in der Realität verzehnfacht bis verachtzigfacht.
Die Grenze verläuft dort, wo die Gebühr verpflichtend wird. Dann muss sie eingerechnet werden. Das Kammergericht Berlin hat am 27. September 2019 (Az. 5 U 128/18) einem Anbieter untersagt, Entgelte für „Bonitätszertifikate” von zehn Prozent der Kreditsumme aus dem Effektivzins herauszuhalten. Die Konstruktion wanderte daraufhin von der Pflicht in die Wahlfreiheit.
Was du dagegen tun kannst
Rechne die Zusatzkosten selbst in einen Jahreswert um. Die Faustformel reicht:
Gesamtkosten ÷ Kreditbetrag × (365 ÷ Laufzeit in Tagen) × 100
Für 100 € mit 39 € über 60 Tage: 39 ÷ 100 × 6,083 × 100 = rund 237 % einfach gerechnet; mit Zinseszinseffekt kommt man auf die 645 %. Schon die einfache Rechnung zeigt die Größenordnung.
Und die zweite Frage, die mehr bringt als jede Rechnung: Wofür genau werden die 24 Stunden gebraucht? Eine Rechnung mit vierzehn Tagen Zahlungsziel rechtfertigt keine Expressgebühr. Eine Mahnung meist auch nicht — eine Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger kostet nichts.
Warum das ein wachsendes Problem ist
Die BaFin zählte für 2024 3,8 Millionen laufende Kleinkredite unter 1.000 € gegenüber 1,3 Millionen im Jahr 2020. Kleinkredite unter 1.000 € machen inzwischen etwa die Hälfte aller neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge aus.
Das ist keine Randerscheinung mehr, sondern der am schnellsten wachsende Teil des Konsumkreditmarkts — und der mit den höchsten effektiven Kosten.
Ab dem 20. November 2026
Das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2023/2225 trifft genau diese Form am härtesten:
- Die 200-€-Bagatellgrenze entfällt. Auch ein Kredit über 150 € unterliegt dann dem vollen Verbraucherkreditrecht: Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertragliche Information, 14 Tage Widerruf.
- Die Drei-Monats-Ausnahme entfällt ebenfalls.
- Anbieter werden registrierungspflichtig bei der BaFin, die ein öffentliches Kreditgeberregister führt.
Was die Reform nicht ändert: § 16 Abs. 4 PAngV. Die wahlfreie Zusatzgebühr bleibt aus dem beworbenen Effektivzins draußen. Der Mechanismus, um den es in diesem Beitrag geht, überlebt die Reform.
Die Gegenposition
Es gibt eine Lage, in der ein Minikredit vertretbar ist: eine einmalige, klar begrenzte Lücke bis zum nächsten Gehalt, ohne Expressgebühr. 11,62 € für 500 € über drei Monate sind ein fairer Preis.
In jeder anderen Lage ist er falsch:
- Wenn die Lücke nicht einmalig ist. Ein Kredit mit 30 Tagen Laufzeit muss beim nächsten Gehalt vollständig zurück. Fehlt das Geld dann wieder, folgt die Verlängerung oder der Zweitkredit — und die Expressgebühr fällt erneut an. Für ein dauerhaft zu knappes Budget ist jede Laufzeit unter sechs Monaten falsch.
- Wenn die Expressgebühr nötig ist, um die Lücke rechtzeitig zu schließen. Dann ist die Lücke größer als das Produkt.
- Wenn schon mehrere kleine Verpflichtungen laufen. Dann ist nicht der nächste Kleinkredit die Antwort, sondern eine Ordnung der bestehenden.
Was bleibt
- Der beworbene Effektivzins ist nicht der Preis, wenn eine Expressgebühr dazukommt — und sie kommt fast immer dazu.
- Das ist legal, weil § 16 Abs. 4 PAngV wahlfreie Zusatzleistungen herausnimmt. Die Rechtslage kennt diese Lücke und lässt sie offen.
- Rechne selbst um: Gesamtkosten ÷ Betrag × 365 ÷ Tage × 100.
- Ab dem 20. November 2026 gilt auch unter 200 € das volle Verbraucherkreditrecht — aber die Gebührenlücke bleibt.